Stand: WiSe 2025
| Name | Kolloquium zum Praktikum | |
| Katalog-Nummer | FK 10#BABW#4.1.2 | |
| Zugehörigkeit zu Curriculum |
Bachelor Betriebswirtschaft | 4.1.2 | 1 Leistungspunkte
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| Modulverantwortung |
Prof. Dr. Jens Kleine
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| Lehrende | ||
| Prüfung(en) | ||
| Lehr- und Lernform(en) |
Lehrveranstaltung | 1 SWS | S - wird nicht angeboten
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| Arbeitsaufwand |
Präsenzzeit: 0 Stunden
Selbststudium, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung: 0 Stunden
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Voraussetzungen
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60 LP aus den ersten drei Studiensemestern laut Studienplan, entsprechend § 3 SPO
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Verwendbarkeit
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Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 4.1.2 ist u.a. Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit.
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| Inhalt / Lernziele |
Lernziele / Kompetenzen / Inhalte: Im Rahmen des Kolloquiums zum Praktikum (Modul 4.1.2) werden die im Praktikum (Modul 4.1.1) erworbenen Kompetenzen reflektiert. Lernziele:
Anrechnung nach § 5 ASPO Im Rahmen des Bachelorstudienganges Betriebswirtschaft wird von der Studien- und Prüfungsordnung im 4. Fachsemester die Ableistung eines 20 Wochen zusammenhängenden praktischen Studiensemesters in Vollzeit gefordert. Fehltage bei weniger als 18 Wochen Pflichtpraktikum (netto), z.B. durch Krankheit, Urlaub oder Wahlpflichtmodultage (4.2) müssen nachgeholt werden. Bei erfolgreicher Beendigung der Praxistätigkeit werden dem Studierenden 25 LP/ECTS angerechnet. Für das Modul 4.1.2 wird 1 LP/ECTS erworben. Zusätzlich ist die erfolgreiche Teilnahme an einer praxisbegleitenden Lehrveranstaltung der Wahlpflichtmodulgruppe Sozial- und Persönlichkeitskompetenz (Modul 4.2) mit Erbringung eines Leistungsnachweises erforderlich, der bei erfolgreicher Ablegung mit 4 LP/ECTS bewertet wird. Somit werden für das praktische Studiensemester 30 LP/ECTS erbracht. Die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereiches erworbenen Kenntnissen, zu denen eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit rechnet, wird in § 5 ASPO geregelt und ist mittels Antragsformular schriftlich beim Praktikantenbeauftragten der Fakultät zu beantragen und formal von der Prüfungskommission zu beschließen. Zusätzlich dazu gilt:
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